Rechtsspruch über den Valentinstag

Das Feiern des Festes der Liebe (Valentinstag) ist aus folgenden Gründen nicht erlaubt:

Erstens: Weil es ein heidnisches Fest ist für dass es keine Grundlage in der Scharī'ah gibt.

Zweitens: Weil es zur übertriebenen/anhänglichen und leidenschaftlichen Liebe aufruft.

Drittens: Weil es mit derartig banalen/unbedeutenden Dingen zur Ablenkung des Herzens bewegt, die im Wiederspruch zum Weg der rechtschaffenen Vorfahren رضي الله عنهم stehen.

Somit ist es an diesem Tag nicht gestattet etwas von diesen (kultischen) Bräuchen dieses Festes hervorzubringen, sei es (die Aktive oder Passive Teilnahme) an Essen, Trank, Bekleidung, Beschenkung, oder derartiges.

Der Muslim soll mit seiner Religion geehrt/stolz sein; er soll nicht charakterlos sein und dem Schrei eines jeden Rufers folgeleisten.

Ich bitte Allāh den Erhabenen, dass er die Muslime vor allen offenkundigen und verborgenen Versuchungen in Schutz nimmt und dass Er uns mit Seiner Hilfe und Seinem Erfolg beisteht.

 
Scheich Muhammad ibn Sālih al-'Utheimīn 5/11/1420 n.H. 
valentinstag

Sch. Muhammad ibn Sālih al-'Uthaimīn, Veröffentlicht am , | Kategorie: Fatāwā

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