Beschluss des Komitees der Großgelehrten bezüglich dem Corona-Virus

بسم الله الرحمن الرحيم

Das Komitee der Großgelehrten Saudi Arabiens, hat bezüglich dem Coronavirus und der Teilnahme an der Freitagspredigt und den täglichen Gemeinschaftsgebeten, folgenden Beschluss gefasst :

«Alles Lob gebührt Allāh, dem Herrn der Weltenbewohner, und der Segen und Frieden sind auf unserem Propheten Muhammad und auf seiner Familie und seinen Gefährten allesamt, um fortzufahren:

Das Komitee der Großgelehrten, hat in seiner 24. Sondersitzung in Riadh, am Mittwoch, dem 16/7/1441n.H. (11.3.2020), das Thema angeschaut, welches ihm vorgelegt wurde, bezüglich der Teilnahme an der Freitagspredigt und dem Gemeinschaftsgebet, im Zusammenhang mit der Verbreitung der Epidemie oder der Befürchtung, dass sie sich ausbreiten könnte.

Nach Untersuchung der islamischen Gesetzestexte, ihrer Ziele und Grundlagen, sowie der Aussagen der Gelehrten in diesem Thema, macht das Komitee der Großgelehrten folgendes klar :

  1. Es ist demjenigen, der von dem Virus befallen ist, nicht erlaubt, an den Freitagspredigten oder den Gemeinschaftsgebeten teilzunehmen, wegen der Aussage des Propheten ﷺ : «Der Kranke darf nicht bei einem Gesunden eintreten.» (B u. M) Und wegen seiner ﷺ Aussage : «Wenn ihr von der Pest an einem Ort hört, dann betretet ihn nicht. Und wenn sie an einem Ort ausbricht, während ihr euch dort aufhaltet, dann verlasst ihn nicht.» (Sahih Al-Buchary u. Sahih Muslim)
  2. Wenn die zuständige Behörde, bezüglich dieser Person, Vorkehrungen der Quarantäne beschlossen hat, dann ist es Pflicht für sie sich daran zu halten, die Freitagspredigt und das Gemeinschaftsgebet zu unterlassen und zu Hause oder am Ort der Quarantäne zu beten. (Dies) wegen dem, was As-Shariid ibn Suweid At-Thaqafy, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, überlieferte, als er sagte : «Unter der Delegation von Thaqiif war ein Leprakranker, worauf der Prophet ﷺ ihm schrieb : «Wir haben den Treueid von dir angenommen, so kehre zurück.» (Sahih Muslim)
  3. Wer auch immer befürchtet, dass er Schaden nehmen oder dass er anderen schaden könnte, so ist es für ihn erlaubt, das Freitags- und das Gemeinschaftsgebet zu unterlassen. Wegen der Aussage des Propheten ﷺ : «Kein Schaden und keine gegenseitige Schädigung.» (Sunan Ibn Majah).

Bezüglich allem Erwähnten betet derjenige, der nicht an der Freitagspredigt teilnimmt, stattdessen 4 Raka'āt (Gebetseinheiten) Dhuhr (Mittagsgebet).

Ebenfalls rät das Komitee der Großgelehrten allen an, sich an die Anweisungen, Vorschriften und an die Regelungen zu halten, die von den zuständigen Behörden erlassen werden. So wie es allen rät, Allāh ﷻ zu fürchten und zu Ihm ﷻ mit dem Bittgebet  und Anflehen zu fliehen, auf dass Er ﷻ diese Plage fortnimmt. Allāh ﷻ sagte (sinngemäss) : «Wenn Allāh dir Unheil widerfahren läßt, so kann es keiner hinwegnehmen außer Ihm. Und wenn Er für dich etwas Gutes will, so kann keiner Seine Huld zurückweisen. Er trifft damit, wen Er will von Seinen Dienern. Er ist der Allvergebende und Barmherzige.» [10:107] Ebenfalls sagte der Erhabene : «Euer Herr sagt : "Ruft Mich an, so erhöre Ich euch.» [40:60]

Der Segen und Frieden Allāhs sind auf unserem Propheten Muhammad und auf seiner Familie und seinen Gefährten allesamt.»

Quelle: https://www.spa.gov.sa/2047028

Übersetzt von Mosa Khalaf

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